Zu sechs Jahren Freiheitsstrafe hatte die 1. Große Strafkammer im Januar einen Mann verurteilt. Nun ist sicher: Er muss die Haftstrafe absitzen, seine Revision gegen das Urteil blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf sie als unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach. Die handschriftliche Unterschrift des Verteidigers genügte nicht den Anforderungen. Ergänzend stellten die Richter fest, dass die Revision auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Ausgeraubt nach Supermarktbesuch in Heidenheim
Verurteilt worden war der Mann, weil er im April 2025 auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Heidenheim an der Darwinstraße einen Mann überfallen und ausgeraubt hatte. Ein Gastwirt war nach einem Einkauf mit rund 3000 Euro Bargeld auf dem Weg zu seinem Auto, als er von hinten attackiert wurde. Der Täter versetzte ihm einen Kopfstoß und entriss dem verletzten Mann die Geldbörse. Das Opfer erlitt unter anderem einen Nasenbeinbruch und Zahnverletzungen.
Umfangreiche Beweiskette
Das Landgericht stützte die Verurteilung auf eine Vielzahl von Indizien, darunter DNA-Spuren an einer Bierdose am Tatort, Videoaufnahmen aus dem Umfeld des Marktes sowie weitere Überwachungsvideos. Auch sichergestellte Kleidung und eine Funkzellenauswertung wurden herangezogen.
„Ihr Lebensmodell in Deutschland muss man als gescheitert ansehen“: Mit diesen deutlichen Worten hatte der Vorsitzende Richter bereits in der ersten Instanz die Lebensumstände des Verurteilten bewertet. Die nun verbüßte Haftstrafe müsse der Mann nutzen, um seine Zukunft neu zu ordnen, so das Gericht damals. Nach dem BGH-Entscheid ist das Urteil rechtskräftig und die sechsjährige Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes endgültig. Weitere Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.

