Wie das Baugesuch in Oberstotzingen nun doch noch zur Genehmigung kam

An der Stettener Straße in Oberstotzingen dürfen drei Häuser mit jeweils zwei Wohnungen auch ohne gemeindliches Einvernehmen gebaut werden. Das ist der Grund.

Die Stellplätze waren es, die den Gemeinderäten am Baugesuch Stettener Straße 3 in Oberstotzingen gestört hatten. Als nicht praktikabel wurden sie angesehen, und weil sie deshalb befürchteten, dass Parkende auf die Stettener Straße ausweichen, hatten sie das gemeindliche Einvernehmen mehrheitlich nicht erteilt. Und das bereits zum zweiten Mal, denn die Sicherheit im Verkehrsfluss könne darunter leiden, war die Befürchtung.

Landratsamt erteilte Baugenehmigung

Mit diesem Votum ging das Baugesuch sodann abermals an das Landratsamt als entscheidende Baugenehmigungsbehörde. Und von dort wurde nun die Baugenehmigung entsprechend dem Baugesuch erteilt.

Dies teilte Tobias Mayer von der Pressestelle des Landratsamts auf Nachfrage mit. Zwar sieht das Baugesetzbuch vor, dass über Baugesuche von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Kommune entschieden wird. Nachdem das Einvernehmen aber im vorliegenden Fall versagt wurde, hatte das Landratsamt zu prüfen, ob das Stellplatzproblem zu den Gründen gehört, die das Baugesetzbuch für die Versagung vorsieht. Diese sind im Baugesetzbuch genau festgelegt. Die Prüfung ergab, dass das Stellplatzproblem und die seitens der Stadt eingewandten Bedenken nicht unter die dort genannten Gründe fallen. Damit ist für das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde die Möglichkeit gegeben, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Im Klartext heißt das: Das Landratsamt hält das kontrovers diskutierte Baugesuch für genehmigungsfähig und beschied das Baugesuch ohne Änderungen mit der Baugenehmigung. Das gemeindliche Einvernehmen wird in diesem Fall einfach durch die Entscheidung der Baurechtsbehörde ersetzt, so wie es die gesetzlichen Vorschriften vorsehen. Und der Antragsteller kann sein Baugesuch nun in die Tat umsetzen.

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