Angsträume 4

Von der Anzeige bis vor Gericht: Was nach einer Straftat passiert

Eine Anzeige ist erst der Anfang: Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen, ermitteln und entscheiden, ob ein Fall vor Gericht kommt. Wie dieser Weg abläuft und was passiert, wenn die Beweise nicht für eine Anklage reichen:

Eine Straftat ist angezeigt – und dann? Für Betroffene beginnt damit häufig ein Weg, dessen weitere Schritte von außen kaum sichtbar sind. Die Polizei nimmt die Anzeige auf und ermittelt, anschließend prüft die Staatsanwaltschaft, ob die Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren und später für eine Anklage vorliegen. Doch nicht jede Anzeige endet vor Gericht.

Polizei ermittelt in jedem Fall

Polizeipressesprecher Sven Vrancken erklärt, dass die Polizei den Sachverhalt zunächst aufnimmt, entsprechende Ermittlungen führt und die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleitet. Das gilt auch dann, wenn zunächst kein Tatverdächtiger bekannt ist. „Bei jedem Anzeigeneingang werden entsprechende Ermittlungen aufgenommen“, sagt Vrancken. Auch bei Ermittlungen gegen Unbekannt könne zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Tatverdächtiger ermittelt werden.

Nach Angaben des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Ellwangen, Maximilian Adis, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen sogenannten Anfangsverdacht vorliegen. Ist das der Fall, müssen sie ermitteln.

Staatsanwaltschaft übernimmt

Die Staatsanwaltschaft ist nach den Angaben des Pressesprechers für das Ermittlungsverfahren verantwortlich. Sie trägt die Verantwortung für die Strafverfolgung und trifft die wesentlichen Entscheidungen. In der Praxis übernimmt allerdings in den meisten Fällen die Polizei den überwiegenden Teil der Ermittlungsarbeit und legt die Ergebnisse anschließend der Staatsanwaltschaft vor. Nach Angaben des Pressesprechers werden etwa 80 Prozent der Fälle bereits zuvor von der Polizei ermittelt.

Für eine Anklage reicht ein bloßer Verdacht nicht aus. Die Staatsanwaltschaft benötigt einen sogenannten hinreichenden Tatverdacht. Das bedeutet, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher sein muss als ein Freispruch. Liegen nicht genügend Hinweise vor oder lässt sich eine Tat nicht aufklären, wird das Verfahren eingestellt.

Viele Verfahren enden nicht vor Gericht

Im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft wurden 2026 laut Angaben der Staatsanwaltschaft 22.680 Verfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte geführt. Davon bestanden eine Anklagequote von 6,18 Prozent und eine Strafbefehlsquote von 14,17 Prozent. „Die restlichen 79,65 Prozent der Verfahren wurden entweder eingestellt oder auf sonstige Weise erledigt“, betonte Adis. Beispielsweise mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt oder durch Abgabe an andere Behörden oder Verfahrensverbindungen erledigt. Für Verfahren gegen unbekannte Tatverdächtige liegen keine entsprechenden statistischen Zahlen vor, teilte der Staatsanwalt mit.

Dass ein Verfahren eingestellt wird, bedeutet dabei nicht zwangsläufig, dass zuvor keine Ermittlungen stattgefunden haben. „Ja klar“, lautet die Antwort des Pressesprechers auf die Frage, ob es trotz umfangreicher Ermittlungen Fälle gibt, in denen die Beweise am Ende nicht für eine Anklage ausreichen. Solche Fälle gebe es „in breiter Masse“.

Nicht jede Anzeige führt zum selben Gericht

Welches Gericht für einen Fall zuständig ist, hängt unter anderem von der zu erwartenden Strafe und dem konkreten Tatvorwurf ab. Richter und Landgerichtspressesprecher Maurice Graf weist darauf hin, dass für viele Delikte (beispielsweise Körperverletzung, Beleidigung, Nachstellung) zunächst das Amtsgericht Heidenheim zuständig ist. Dies ist laut Graf so, weil im Einzelfall üblicherweise keine Freiheitsstrafe über vier Jahre zu erwarten ist. „Das Landgericht ist allenfalls in zweiter Instanz für derartige Fälle zuständig. Erstinstanzlich sind wir als Landgericht in der Regel nur zuständig, wenn die Gewalt in ein Tötungsdelikt oder schwerste Sexualdelikte überschlägt“, so der Pressesprecher.

Auch dort spielen die Aussagen von Betroffenen und Zeugen eine wichtige Rolle. Sie sind laut Graf neben weiteren Beweismitteln wie Chatverläufen, Videoaufzeichnungen, ärztlichen Attesten oder Bildern von Verletzungen „in der Regel zentrales Beweismittel“.

Steht Aussage gegen Aussage und gibt es kaum weitere Beweismittel, ist die Würdigung der Aussagen Aufgabe des Gerichts. Gegebenenfalls kann ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt werden. Bleiben Zweifel an der Schuld der angeklagten Person bestehen, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Die angeklagte Person sei dann freizusprechen, so Graf.

Auch eine lange Zeit zwischen Tat und Anzeige kann eine Rolle spielen. Laut Graf hängt die Bedeutung davon vom Einzelfall und insbesondere davon ab, wie lange die Tat zurückliegt. Bei weit zurückliegenden Taten kann Verfolgungsverjährung eingetreten sein. Außerdem können wichtige Beweismittel wie Zeugen nicht mehr erreichbar oder verdächtige Personen verstorben sein.

Welche Strafe am Ende steht

Das mögliche Strafmaß bewegt sich innerhalb des Rahmens, der im Strafgesetzbuch vorgegeben wird. Dort sind für jede Straftat Mindest- und Höchstrafe genannt. Möglich sind Geldstrafen und Freiheitsstrafen – mit oder ohne Aussetzung zur Bewährung. Bei der Strafzumessung spielen laut Graf insbesondere die Folgen für die geschädigte Person und die Motive des Täters eine Rolle.

Welche konkreten Schutz- und Unterstützungsmöglichkeiten Betroffene während eines Strafverfahrens haben, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Das Landgericht nennt unter anderem den Zeugenbeistand und die psychosoziale Prozessbegleitung.

Was Betroffene bereits bei der Anzeige für ein späteres Verfahren beachten können, hängt nach Angaben der Staatsanwaltschaft stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sei es wichtig, den Aufforderungen der Polizei zu folgen und kooperativ sowie kommunikativ zu sein.

Was Betroffene gegen eine Einstellung tun können

Betroffene werden über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens informiert, wenn sie selbst Anzeige erstattet haben. In anderen Fällen erfolgt eine Information nur auf Antrag, so Adis.

Mit einer Einstellung müssen sich Betroffene allerdings nicht in jedem Fall abfinden. Gegen eine Einstellung kann grundsätzlich eine förmliche Beschwerde nach Paragraph 172 Strafprozessordnung eingelegt werden. Die Staatsanwaltschaft prüft die Beschwerde zunächst selbst. Hält sie diese für begründet, kann sie das Verfahren wieder aufnehmen. Andernfalls wird die Sache dem Generalstaatsanwalt vorgelegt. Wird auch dort die Beschwerde zurückgewiesen, besteht nach Angaben von Adis noch die Möglichkeit, sich an das Oberlandesgericht zu wenden.