Leserbrief

Unbefugte Fremdnutzer von Grünflächen im Landkreis Heidenheim

Leserbrief zur Gefahr durch Hundekot auf Wiesen und Äckern im Landkreis Heidenheim:

Zu Recht hat Frau Weinschenk das Thema Hundekot im Wiesengras unter die Leser gebracht, auch die Rechtspflicht zur Entsorgung von Kot. Doch schon, weil Hunde sich erleichtern, wann und wie sie wollen, und dann nicht jedem Hundeführer eine Säuberung gelingt, muss eine Erörterung der Rechtslage bereits bei der Frage beginnen, ob überhaupt landwirtschaftliche Nutzflächen fremden Haustieren als Auslaufplatz dienstbar sein müssen. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist nämlich nur „das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auch ungenutzter Grundstücke zum Zwecke der Erholung gestattet“.

Hund auf Wiese entspricht keiner dieser Bedingungen. Wer abseits öffentlicher Verkehrsflächen und Ödland mangels eigener artgerechter Auslauffläche für sein Tier ersatzweise fremdes Nutzland in Anspruch nimmt, ist dort unbefugter Fremdnutzer, also kein Erholungsuchender, der dieses Flurstück nur halt mal betritt. Regelungen im Landesrecht können diesen bundesrechtlichen Rahmen nicht verlassen. Fremde müssen sich folgerichtig von Agrarland nicht nur während Nutzzeiten fernhalten, sondern immer, und von vornherein jegliche Mitnutzung durch Haustiere unterlassen.

Hans G. Lindenmeyer, Schnaitheim