Gericht

Mutmaßlicher Besitz von Rauschmitteln: Welche Rolle dabei der Beruf spielt

Eine 33‑jährige Erzieherin aus dem Landkreis Heidenheim wurde am Amtsgericht wegen des mutmaßlichen Besitzes von Rauschmitteln angeklagt. Die erste Sitzung war aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens der Angeklagten verschoben worden.

Im Sommer 2025 war die Angeklagte bei einer Polizeikontrolle aufgefallen, wobei sie zugab, mögliche Rauschmittel nicht nur konsumiert zu haben, sondern auch mehr davon in ihrer Wohnung zu besitzen. Bei der Durchsuchung fand die Polizei 1,5 g Kokaingemisch und eine Ecstasytablette. Die 33‑Jährige räumte die Tat vollumfänglich ein. Nach eigenen Angaben war sie zum Tatzeitpunkt in einer schwierigen Lebenssituation. Zusätzlich sei das gefundene Rauschmittel ein Überbleibsel ihres Expartners. Über mögliche Kontakte zum Verkäufer wollte sie hingegen keine Aussagen machen. Zum Zeitpunkt des Prozesses war sie als Erzieherin im Landkreis Heidenheim angestellt.

Staatsanwaltschaft lehnt Einstellung ab

Der anwesende Richter warf ein mögliches Einstellen des Verfahrens in den Raum. Aufgrund der geringen Menge an gefundenem Rauschmittel und der Tatsache, dass die Angeklagte keinerlei Vorstrafen besitzt, sei über eine Einstellung zu diskutieren. Auch der Anwalt der Angeklagten betonte die Einmaligkeit der Tat und schlug zu deren Überprüfung die Durchführung eines Drogentests vor. Zudem habe die Angeklagte freiwillig einer Wohnungsdurchsuchung zugestimmt, für die die Polizei ansonsten nicht genügend Beweise gehabt hätte. Sie habe sich letztlich selbst überführt, so der Anwalt der Verteidigung. Nach Rücksprache der Staatsanwaltschaft mit dem Sachverständigen betonte diese die Notwendigkeit des Verfahrens, gerade weil die Angeklagte in ihrem Beruf als Erzieherin mit Kindern arbeite. Auch der Sachverständige lehnte eine Einstellung des Verfahrens ab.

Der Richter spricht die Angeklagte schuldig

In seinem Plädoyer hält der Staatsanwalt der Angeklagten zugute, dass sie die Tat vollumfänglich eingeräumt und keinerlei Vorstrafen habe. Dennoch sei gerade vor dem Hintergrund ihres Berufs eine solche Tat schwerwiegend. Er forderte 40 Tagessätze zu je 30 Euro an einen wohltätigen Verein. Der Anwalt der Angeklagten betonte noch einmal die freiwillige Hausdurchsuchung und das Herausgeben der Rauschmittel.

In seinem Urteil kommt der Richter zu dem Schluss, dass der Angeklagten sowohl die gefundenen Kleinstmengen als auch ihr leeres Vorstrafenregister zugutekommen. Auch habe er zur Kenntnis genommen, dass die 33‑Jährige ihre Tat eingeräumt und sich entschuldigt habe. In seinem Urteilsspruch betont der Richter, dass er keine Notwendigkeit für etwaige berufliche Konsequenzen sehe. Der Richter verurteilte die Angeklagte zu den vorgeschlagenen 40 Tagessätzen. Zudem spricht er eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus und setzt die Bewährungszeit auf ein Jahr fest. Bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt verwarnt das Gericht die Angeklagte und entscheidet nach der angesetzten Bewährungszeit, ob die Strafe nun verhängt werden soll. Sollte die Angeklagte in dem einen Jahr Bewährung keine weiteren Straftaten ausüben, verfällt die Strafe.