Dass auf der L1168 zwischen Niederstotzingen und Günzburg – einer sehr flachen und geraden Straße – gerne mal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, ist allen, die dort regelmäßig unterwegs sind, bekannt. Meistens bleibt das ohne Folgen. Aber eben nur meistens. Im Sommer 2024 kam es dort zu einem Unfall mit tödlichem Ausgang: Ein Motorradfahrer fuhr von Riedhausen nach Günzburg und kollidierte mit einer 85-jährigen Frau, die auf ihrem Pedelec aus einem Feldweg auf die Straße auffuhr.
Weil er wohl deutlich zu schnell unterwegs gewesen war, erließ die Staatsanwaltschaft Ellwangen einen Strafbefehl gegen ihn. Der Angeklagte und sein Anwalt Andreas Thomalla erhoben Einspruch dagegen, weshalb der Fall am Dienstag vor dem Heidenheimer Amtsgericht verhandelt wurde. Am Ende des Prozesses wurde der 37-jährige Angeklagte zu 80 Tagessätzen à 30 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das entsprach der späteren Forderung des Anwalts des Angeklagten; zu Anfang der Verhandlung hatte er noch auf Freispruch plädiert.
120 statt 80 Kilometern pro Stunde
Bei der Schilderung der Ereignisse am Tag des Unfalls waren sich jedenfalls alle Beteiligten einig: Wie Staatsanwalt Johannes Heth ausführte, war der Angeklagte, der damals in Günzburg wohnte, auf der Landstraße von Riedhausen nach Niederstotzingen unterwegs. In einem Bereich, in dem üblicherweise 80 Kilometer pro Stunde erlaubt sind, fuhr er nach Einschätzung eines Sachverständigen mit etwas über 120 Kilometern pro Stunde. Eine 85-Jährige wollte die Straße auf ihrem Pedelec überqueren und beachtete dabei nicht die Vorfahrt des Motorradfahrers. Der Angeklagte versuchte noch nach links auszuweichen, erfasste sie aber trotzdem. Die Seniorin wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo sie an den Folgen ihrer Verletzungen verstarb.
Staatsanwalt Heth warf dem Angeklagten vor, dass bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit ein Ausweichen noch möglich gewesen wäre. Deshalb sei der Unfall vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Thomalla sah das anders: „Muss mein Mandant damit rechnen, dass plötzlich jemand vom Feldweg auf die Straße fährt?“, fragte er. Aus dem Vorfahrtsverstoß der Frau ergebe sich zumindest eine erhebliche Mitschuld.
Rettungsversuche blieben erfolglos
Außerdem sei der Angeklagte, der selbst Prellungen erlitten habe, gleich nachdem sein nun kaputtes Motorrad zum Stehen kam, zur Geschädigten gehumpelt, um nach seinen Möglichkeiten Erste Hilfe zu leisten. Später habe er versucht, die Frau im Krankenhaus zu besuchen, was ihm aber verwehrt wurde. Nach dem Tod der 85-Jährigen stand der Angeklagte im Austausch mit ihrer Tochter. Diese habe ihm nie Vorwürfe gemacht, sondern sich stets nach seinem Wohlbefinden erkundigt, und danach, ob die Versicherung bereits für den Totalschaden am Motorrad aufgekommen sei. Den Angeklagten verfolge der Unfall bis heute, er habe psychische Probleme und fahre nicht mehr Motorrad.
Heth blieb trotzdem bei seiner Position: „Das war extrem grob fahrlässig von Ihnen“, sagte er zum Angeklagten gewandt. Der Sinn und Zweck der 80-Kilometer-pro-Stunde-Vorgabe in diesem Bereich sei es, Verkehrsteilnehmern Zeit zum Reagieren zu geben und solche Vorkommnisse zu vermeiden. Er empfahl Thomalla, den Einspruch gegen den ursprünglichen Strafbefehl nicht gegen den Befehl an sich, sondern nur gegen die Rechtsfolgen zu richten, denn „ein Freispruch kommt hier nicht heraus“.
Milde Strafe gefordert
Nach einer kurzen Besprechung mit seinem Mandanten entschied sich Thomalla dann auch für diesen Weg. Er forderte in seinem Schlussplädoyer eine mildere Strafe als im Strafbefehl vorgesehen, nämlich maximal 90 Tagessätze in Höhe von je 30 Euro und nur einen Monat Fahrverbot. Staatsanwalt Heth blieb dagegen bei seiner ursprünglichen Forderung von 120 Tagessätzen, allerdings mit einer verringerten Höhe von jeweils 40 Euro, dazu drei Monate Fahrverbot. Außerdem solle der Angeklagte die Kosten des Prozesses zahlen.
Richter Pfrommer setzte das Urteil schließlich auf 80 Tagessätze zu je 30 Euro, dazu einen Monat Fahrverbot und die Übernahme der Prozesskosten fest. „Letztlich ist es eine fahrlässige Tötung“, sagte Pfrommer, trotz erheblichem Mitverschulden der Geschädigten. Aber die Anforderungen an den Führer eines Kraftfahrzeuges seien hoch, und man müsse immer mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern rechnen. Zugunsten des Angeklagten sprächen seine Reue, sein Verhalten am Unfallort, sein Geständnis und der Fakt, dass er nicht vorbestraft ist.


