Lärmaktionsplan II

Wo es in Nattheim zu laut ist und welche Vorschläge Bürger demnächst machen können

Wo ist es in Nattheim besonders laut, wie können sich Bürgerinnen und Bürger einbringen und welche Vorschläge schaffen es zur Umsetzung? Nattheims Hauptamtsleiter René Recknagel beantwortet Fragen zum Lärmaktionsplan.

Nattheim. Die Gemeinde Nattheim arbeitet an einem Lärmaktionsplan. Hauptamtsleiter René Recknagel erklärt, ab welchen Schwellenwerten eine Kommune tätig werden muss, wie der rechtliche Rahmen die Handlungsfähigkeit definiert – und warum aktuell noch kein genauer Zeithorizont für mögliche Entlastungen kommuniziert werden kann.

Herr Recknagel, die Gemeinde will den Lärm im Ort eindämmen und dazu einen Aktionsplan erarbeiten. Wie ist denn der rechtliche Rahmen: Wann muss eine Kommune handeln?

Rechtlich liegen Lärmpegel ab 65 Dezibel (A) tags und 55 Dezibel (A) nachts im gesundheitskritischen Bereich. Bei einer Lärmaktionsplanung ist daher durch die Festlegung geeigneter Maßnahmen darauf hinzuwirken, diese Werte nach Möglichkeit zu unterschreiten. Liegen wir um zwei Dezibel (A) tags oder nachts darüber, reduziert sich unser Ermessen sogar hin zu einer Pflicht zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen. Ein Absehen von Maßnahmen ist dann nur zulässig, wenn zum Beispiel entgegenstehende Nachteile belegt werden.

Eine entsprechende Analyse zur Lärmbelastung in Nattheim liegt inzwischen vor. In manchen Bereichen wird sogar die grundrechtliche Schwelle überschritten. Was bedeutet das?

Spätestens bei einem Lärmpegel ab 70 Dezibel (A) tags und 60 Dezibel (A) nachts überschreitet die Lärmbelastung nach ständiger Rechtsprechung die grundrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Im Rahmen des Lärmaktionsplans haben wir die Hauptverkehrswege von Nattheim und Steinweiler untersucht. Dabei hat sich herausgestellt, dass die zulässigen Pegel an einigen Gebäudefassaden diese grundrechtliche Schwelle überschreiten. Betroffen sind Gebäude an den Verkehrswegen Heidenheimer Straße und Fleinheimer Straße in Nattheim. Wenn Schwellenwerte überschritten werden, müssen wir handeln, es sei denn, es liegen Ausnahmefälle vor. In den übrigen Fällen muss geprüft werden, ob Maßnahmen möglich sind.

Damit meinen Sie jene Bereiche, in denen eine hohe Belastung besteht, aber noch keine Schwellenwerte überschritten werden?

Damit sind die Gebäude im gesundheitskritischen Bereich gemeint, bei denen der Lärmpegel über 65 Dezibel (A) tags oder 55 Dezibel (A) nachts, aber unterhalb der grundrechtlichen Schwelle liegt.

Wo ist das in Nattheim der Fall?

Einige hiervon, insbesondere nachts betroffene Gebäude, finden sich in jeder der von uns untersuchten Durchgangsstraßen in Nattheim sowie der Ortsdurchfahrt Steinweiler.

Bürgerinnen und Bürger können sich nun einbringen und Maßnahmen vorschlagen. Nicht alles, was da kommt, wird umzusetzen sein.

Das ist richtig. Bürgerinnen und Bürger können im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus Vorschläge einbringen. Die daraus resultierenden Anregungen und Bedenken werden im Anschluss geprüft und gegebenenfalls in den Lärmaktionsplan eingearbeitet. Der Lärmaktionsplan stellt jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Bürgerinnen und Bürger haben insoweit auch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Umsetzung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans. Mögliche Maßnahmen müssen nach Fachrecht (beispielsweise Straßenrecht) zulässig und rechtsfehlerfrei in einen Lärmaktionsplan aufgenommen worden sein. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein, hat die zuständige Fachbehörde die Maßnahmen umzusetzen.

In einer der nächsten Sitzungen könnte der Lärmaktionsplan mit konkreten Maßnahmen beschlossen werden. Wann könnten die Bürgerinnen und Bürger mit Erleichterungen rechnen?

Das hängt von den für die betroffenen Fälle jeweils möglichen, zulässigen Maßnahmen ab. Insofern ist es schwierig, zum jetzigen Zeitpunkt eine Aussage zu treffen.