Alles deutete zunächst auf die 29-jährige Filialleiterin eines Heidenheimer Möbelgeschäfts hin: Als Verantwortliche für das Packen einiger Safebags geriet sie ins Visier der Polizei, nachdem Unregelmäßigkeiten aufgetreten waren. Safebags – spezielle Taschen aus reißfester Kunststofffolie mit hochsicheren, selbstklebenden Verschlüssen, Seriennummern, Barcodes und Sicherheitsbändern, die Tageseinnahmen direkt am „Point of Sale“ für die Abholung durch Werttransporteure sichern – waren plötzlich leer oder fehlten. Und die Filialleiterin stand plötzlich im Zentrum eines Verdachts, den sie selbst zunächst nicht nachvollziehen konnte.
Obwohl ihr Lebensgefährte ebenfalls in die Vorfälle verwickelt war, fiel der Hauptverdacht zunächst auf sie. Vor dem Amtsgericht Heidenheim stand die Filialleiterin als Hauptverdächtige im Fokus der Ermittlungen. Sie erklärte, dass sie nichts von den Vorfällen bemerkt habe. „Ich wusste nicht, dass etwas fehlt, bis er es mir gestand“, sagte sie. Ihre ersten Reaktionen auf die Ermittlungen seien Verwirrung und Schock gewesen.
Volles Geständnis
Erst nach einer polizeilichen Durchsuchung ihres Arbeitsspinds und ihrer Wohnung gestand ihr Lebenspartner, ebenfalls Mitarbeiter der Filiale, alles. Mehr als elfmal hatte er Geld aus dem Safe genommen, hauptsächlich um es für Online-Glücksspiele auszugeben. Vor Gericht erklärte der Mann detailliert, wie er vorgegangen war, dass die Safebags manipuliert worden waren und er die Angeklagte bewusst im Unklaren gelassen hatte. „Ich habe alles getan, sie wusste von nichts“, sagte er. Die Spielsucht habe ihn getrieben, und er habe gehofft, das Problem selbst lösen zu können.
Nachdem er die Taten begangen hatte, gab er seiner Lebensgefährtin Bargeld, damit sie es auf sein Konto überweisen konnte. Sie habe sich dabei nichts gedacht, erklärte die Frau vor Gericht: Durch seine Glücksspielsucht sei es nicht ungewöhnlich gewesen, dass er auch einmal Geld gewann. Da er selbst nichts direkt einzahlen konnte, übernahm sie die Überweisungen unwissentlich – ohne zu ahnen, dass das Geld aus dem Safe ihrer eigenen Filiale stammte.
Arbeitsalltag und Manipulationen
Zeugen schilderten vor Gericht den Alltag in der Filiale: Es sei üblich gewesen, dass Mitarbeiter ihre Karten, zum Einloggen in die Kasse tauschten, um schneller abkassieren zu können, und dass auch der Lebenspartner trotz Urlaub oder Abwesenheit öfter in der Filiale vorbeikam oder aushalf. Deshalb habe es niemanden überrascht, als die Angeklagte nach seinen Karten fragte, die schließlich für die Safebags verwendet wurden.
Die Angeklagte erklärte, dass sie aufgrund von Stress und Überlastung zeitweise ihre Arbeit vernachlässigt habe. Als sie dies ihrem Vorgesetzten mitgeteilt habe, habe sich die Situation jedoch nicht verbessert. Als sie dann gleichzeitig für die Filialen in Giengen und Heidenheim zuständig gewesen sei, sei es nicht unüblich gewesen, dass sie ihren Lebensgefährten um Hilfe gebeten habe – obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fest angestellt gewesen sei.
Neben der Arbeit hatte die Angeklagte schwere persönliche Verluste zu verkraften: den Tod ihrer Großmutter und später ihrer Eltern. Sie erklärte vor Gericht: „Ich weiß, ich sollte so reif und erwachsen sein, dass mich das nicht beim Arbeiten betrifft.“ Verteidiger Alexander Schneider erwiderte: „Dafür müssen sie sich nicht entschuldigen.“
Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft
Staatsanwältin Klara Sanwald hielt den Sachverhalt für erwiesen. Sie argumentierte, dass die Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass ihr Lebenspartner Geld entnimmt. Durch das Unterlassen von Kontrollmaßnahmen habe sie mit ihrem Verhalten die Möglichkeit geschaffen, dass die Taten über Monate unentdeckt bleiben konnten. Die Staatsanwaltschaft forderte ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie die Einziehung des Schadens in Höhe von rund 53.000 Euro.
Die Angeklagte betonte, dass gemeinsames Handeln nicht ausgeschlossen sei, und verwies auf Drucksituationen in der Filiale sowie auf massive organisatorische Versäumnisse, die die Angeklagte zu verantworten habe. Damit wollte sie klarstellen, dass die Filialleiterin zumindest eine Mitschuld, wenn nicht die gesamte Schuld trage.
Verteidigung will Freispruch
Alexander Schneider widersprach entschieden. Er hob hervor, dass die Angeklagte keinerlei Kenntnis von den Diebstählen hatte und dass ihr Lebenspartner als einziger die Taten ausführte. „Vielleicht hat sie etwas geahnt, vielleicht auch ein bisschen was gewusst – aber das reicht im Rechtsstaat nicht aus, um sie als Täterin zu verurteilen. Bei Gott nicht“, sagte er.
Er forderte Freispruch sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch seine Mandantin. Schneider betonte die bisher unbescholtene Vergangenheit seiner Mandantin und argumentierte, dass die organisatorischen Versäumnisse in der Filiale nicht automatisch auf eine strafbare Handlung schließen lassen.
Rechtsmittel eingelegt nach Urteil
Richter Dr. Christoph Edler sprach die Filialleiterin schuldig: Er verurteilte sie zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe, zur Einziehung von rund 53.000 Euro sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten. „Ich bin fest davon überzeugt und habe keine Zweifel daran“, erklärte Edler sein Urteil.
Der Richter führte aus, dass die Angeklagte gearbeitet habe, während die Safebags verschwanden, und dass sie – und nicht der Angeklagte – andere Mitarbeiterinnen nach Karten gefragt habe. Gleichzeitig sei der Lebenspartner „sozusagen als Einziger bereit gewesen, die Schuld zu übernehmen“. Strafrechtlich gesehen spreche einiges für eine Bewährung, doch weil sie nicht vollständig zur Wahrheit gestanden habe, würde eine Bewährungsstrafe nicht ausreichen.
Noch während das Urteil ins Protokoll aufgenommen werden sollte, legte der Verteidiger Schneider sofort Rechtsmittel ein.
Was bedeutet "Rechtsmittel einlegen"?
Gegen die meisten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Über das jeweils zulässige Rechtsmittel informiert die Rechtsmittelbelehrung in der jeweiligen Entscheidung der Verwaltungsgerichte. Aus ihr ist auch ersichtlich, ob für die Einlegung ein Rechtsanwalt oder ein anderer qualifizierter Bevollmächtigter erforderlich ist und welche Fristen für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gelten. Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die angegriffene Entscheidung zunächst nicht rechtskräftig.

