Nicht das erste Mittel bei Geldsorgen wäre es für die meisten Menschen, einen Automaten aufzubrechen. Doch genau das tat im vergangenen Jahr ein 18-Jähriger aus Giengen: Mit einem Beil schlug er auf einen doppelt verglasten E-Zigaretten-Automaten in einem 24-Stunden-Laden ein. Er entwendete die Ware und gab sie an einen 16-jährigen Freund weiter, der sie zu einem höheren Preis verkaufte. Nun mussten sich beide vor Gericht verantworten.
Am 1. September des vergangenen Jahres schlug der 18-Jährige laut Polizeiangaben mehrfach mit einem Beil auf die Scheibe des Automaten ein, bis diese nachgab. Durch die Glassplitter verletzte er sich an der Hand und hinterließ Blutspuren, die später der entscheidende Hinweis zur Identifizierung waren.
DNA und auffällige Schuhe als Beweis
Denn im Zuge der Ermittlungen stellte die Polizei neben Blut- und DNA-Spuren auch Teile des Diebesguts sowie Kleidung sicher, die auf den Videoaufnahmen des Geschäfts zu erkennen war. Außerdem fanden die Beamten ein Video, das der 18-Jährige selbst auf Instagram veröffentlicht hatte und das einen Teil der Beute zeigte. Gemeinsam mit dem jüngeren Mitangeklagten verkaufte er die Waren anschließend über Instagram und Snapchat weiter.
Aus ausgewerteten Chatverläufen ging hervor, dass der 16-jährige Mitangeklagte gestohlene Ware vom 18-Jährigen abkaufte, um sie anschließend teurer weiterzuverkaufen. In einem Gruppenchat auf der App Snapchat forderten die beiden Heranwachsenden Freunde – deren Namen sie während der Gerichtsverhandlung nicht mehr benennen konnten – auf, nichts über den Diebstahl zu erzählen. Falls jemand doch etwas sagen würde, „würde etwas Schlimmes passieren“. Beide erklärten vor Gericht, die Tat aus Geldnot und Unüberlegtheit begangen zu haben.
Kein Kontakt zur Mutter
Eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe schilderte, dass der ältere Angeklagte in Heidenheim geboren und aufgewachsen sei, zunächst bei seiner Mutter lebte und nach deren neuer Partnerschaft Halbgeschwister bekam. Nach der Trennung der Eltern habe sich das Verhältnis zu seiner Mutter deutlich verschlechtert; er kam zeitweise in eine Unterkunft und lebt heute bei seinen Stiefgroßeltern in Giengen. Zum Stiefvater bestehe ein angespanntes Verhältnis, zur Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Auch den Kontakt zu den Halbgeschwistern habe die Mutter untersagt.
Der Jugendliche habe bereits mit 13 Jahren Cannabis konsumiert, diesen Konsum inzwischen jedoch eingestellt, und befinde sich derzeit in einer Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker. Neben dem aktuellen Verfahren seien eine Körperverletzung aus dem vergangenen Jahr sowie ein Verkehrsunfall unter Drogeneinfluss aktenkundig. Seine psychosoziale Entwicklung sei aufgrund der familiären Belastungen und der Nachwirkungen des früheren Drogenkonsums beeinträchtigt gewesen. Eine langfristige und realistische Lebensplanung sei ihm bislang kaum möglich gewesen. Laut Jugendgerichtshilfe lägen Reifeverzögerungen vor, zugleich sei eine gewisse kriminelle Energie erkennbar. Einen kurzen Jugendarrest halte man erzieherisch für sinnvoll, denn Entwicklungspotenzial sei weiterhin vorhanden.
Psychische Belastungen beim jüngeren Angeklagten
Für den jüngeren Mitangeklagten führte die Jugendgerichtshilfe aus, dass er bereits im Kindes- und Jugendalter mehrfach psychisch belastet gewesen sei. Mit zwölf Jahren hätten verstärkt depressive Symptome eingesetzt, später folgten stationäre Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Ellwangen – unter anderem wegen Depressionen, Suizidgedanken und zeitweisem Missbrauch von Ecstasy. Die Jugendgerichtshilfe sah die Ableistung von Sozialstunden in nicht geringem Umfang als passende erzieherische Maßnahme an.
Plädoyer der Staatsanwaltschaft
Der Staatsanwalt erklärte in seinem Plädoyer, der Sachverhalt sei „zu hundert Prozent“ geklärt; die Beweislage sei eindeutig, und die Geständnisse beider Angeklagten deckten sich mit den Ermittlungsergebnissen. Beide Jugendlichen seien nicht vorbestraft und hätten die Taten vollständig eingeräumt, was strafmildernd wirke. Für den älteren Angeklagten beantragte die Staatsanwaltschaft die Anwendung des Jugendstrafrechts, eine vollständige Schadenswiedergutmachung sowie einen dreiwöchigen Dauerarrest. Für den jüngeren Mitangeklagten hielt der Staatsanwalt 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit für angemessen.
Urteil des Amtsgerichts
Im Urteil folgte das Amtsgericht im Wesentlichen den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Der jüngere Mitangeklagte wurde wegen versuchter Nötigung und Hehlerei zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Der ältere Angeklagte wurde wegen Diebstahls mit Waffe, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Er erhielt eine Woche Dauerarrest, muss einen Geldbetrag von 500 Euro innerhalb von fünf Monaten zahlen und trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen. Beide hatten die Tat umfassend eingeräumt. Richter Jens Pfrommer betonte in der Urteilsbegründung, dass beim Verkauf der gestohlenen Ware ein Schaden von mehr als 3000 Euro entstanden sei. Der Dauerarrest sei „erzieherisch sinnvoll“ und der Geldbetrag von 500 Euro solle „als kleiner Denkzettel“ dienen.
Jugendarrest oder auch Dauerarrest:
In der Jugendarrestanstalt Göppingen wird Jugendarrest an männlichen und weiblichen Jugendlichen und Heranwachsenden im Alter von 14 bis etwa 24 Jahren vollstreckt. Der Jugendarrest ist ein Zuchtmittel des Jugendstrafrechts (§ 16 JGG) und gliedert sich in Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest. Der Dauerarrest reicht von mindestens einer bis zu vier Wochen.
Während des Arrests werden die Jugendlichen von Bediensteten der Jugendarrestanstalt, darunter Vollzugs- und Sozialdienst, sowie von nebenamtlichen Kräften betreut. Ziel des Jugendarrests ist es, junge Menschen für ihre Rechte und Pflichten in Staat und Gesellschaft zu sensibilisieren und zu sozial verantwortlichem Handeln zu befähigen. Gleichzeitig soll den Jugendlichen das von ihnen begangene Unrecht bewusst gemacht werden, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihr Einfühlungsvermögen gegenüber den Opfern gestärkt werden. Zudem fördert der Arrest die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit schützen sollen.

