Über 200 Dateien gefunden

Mann aus Niederstotzingen wegen des Erwerbs kinderpornografischer Schriften verurteilt

Ein 48-jähriger Mann aus Niederstotzingen hat über Jahre hinweg kinderpornografische Inhalte erworben. Vor dem Heidenheimer Amtsgericht zeigte er sich geständig, das schonte aber nicht vor einer Strafe:

Sie häufen und häufen sich: Prozesse wegen des Erwerbs von Kinderpornografie. So gibt es auch derartige Verhandlungen immer mehr am Heidenheimer Amtsgericht. „Hinter jedem dieser Bilder und Videos steckt extremes Leiden von Kindern“, so Richter Jens Pfrommer nach der Urteilsverkündung zum 48-jährigen Angeklagten aus Niederstotzingen, der eben jenen Erwerb nachweislich getätigt hatte. Verurteilt wurde er zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt – und das, obwohl er in den vergangenen Jahren bereits einmal wegen desselben Delikts verurteilt wurde.

Bilder an 71 verschiedenen Zeitpunkten heruntergeladen

Es war eine mühsame und lange Liste, die der Staatsanwalt bei der Verlesung der Anklageschrift abarbeiten musste: Der Angeklagte soll seit dem Frühjahr 2022 in 71 verschiedenen Fällen kinderpornografische Inhalte, die klar sexuelle Inhalte unter 18- und unter 14-jähriger Mädchen abbildeten, erworben haben. Insgesamt über 200 Dateien wurden auf dessen Mobiltelefon gefunden, das nach einer Hausdurchsuchung im April des vergangenen Jahres sichergestellt wurde. Die Inhalte wurden durch einen Sachbearbeiter lediglich in den Cache-Dateien des Handys gefunden, da der Angeklagte diese bereits alle wieder gelöscht haben soll.

Dieser Umstand und sein umfangreiches Einräumen der Taten sprachen schon früh in der Verhandlung für den 48-Jährigen. Zudem habe er sich schon in der Vergangenheit um einen Therapieplatz beworben, um gegen seine Vorlieben und andere psychische Störungen vorzugehen. „Es ist klar, Sie sind hier heute aber auch mit einer Altlast im Gepäck“, sagte Richter Pfrommer, denn: Der Angeklagte ist bereits einschlägig vorbestraft wegen eben jener Sachlage, die ihm auch in dieser Verhandlung zur Last liegt. Im Jahr 2021 wurde er verurteilt zu Geldauflagen wegen des Erwerbs kinderpornografischer Inhalte.

Diesen Kindern wird durch die Taten die Kindheit geraubt und das Ganze wird im Internet auch noch zur Schau gestellt. Unser juristischer Auftrag ist es, den Abnehmerkreis auszudünnen.

Jens Pfrommer, Richter am Amtsgericht Heidenheim

Kurios: Zu diesen Inhalten soll der Angeklagte laut eigener Aussage durch eine Familiengruppe gelangt sein, wodurch er auf einen im Jahr 2022 verurteilten Mann aus Sachsen stieß, der diese Bilder versendet haben soll. Richter Pfrommer entgegnete mit Unverständnis: „Also ich bin bisher in sämtlichen Familiengruppen nicht auf so etwas gestoßen.“ Weiterhin appellierte Pfrommer an den gesunden Menschenverstand des zweifachen Vaters: „Diesen Kindern wird durch die Taten die Kindheit geraubt und das Ganze wird im Internet auch noch zur Schau gestellt. Unser juristischer Auftrag ist es, den Abnehmerkreis auszudünnen.“ Laut Pfrommer nehmen Konsumenten dieser Inhalte das Leiden dieser Kinder und Jugendlichen meist für den Zweck von kurzer sexueller Befriedigung willentlich in Kauf.

Bewährungsstrafe für den Angeklagten

Verurteilt wurde der Niederstotzinger letztendlich zu einem Jahr und drei Monaten. Die Strafe wird über drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem müsse der zurzeit Arbeitslose 80 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten, habe aber durch die zuständigen Bewährungshelfer einen sicheren Therapieplatz. Richter Pfrommer warnte abschließend den Verurteilten: „Ich sehe weiterhin eine günstige Sozialprognose. Sehen wir uns jedoch nochmal hier vor Gericht, habe ich keine andere Wahl, als Sie ins Gefängnis zu schicken. Und dort wird es mit dieser Verurteilung dann richtig unangenehm.“

Das Strafmaß für den Erwerb

Das Strafmaß in Deutschland besagt nach Paragraf 184, Absatz 3 des Strafgesetzbuches: Wer es unternimmt, einen kinderpornografischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Falle des Niederstotzingers eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung.

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