Seit zwei Jahren wartet Helmut E. auf Wohngeld. Der 60-Jährige bezieht Erwerbsminderungsrente, von der er auch seine Miete bezahlt. Die Situation belastet ihn, denn am Monatsende bleibt nichts mehr übrig. Er sei dringend auf Wohngeld angewiesen. Beantragt hat er es im Mai 2023 bei der Wohngeldstelle der Stadt Heidenheim. Doch bisher blieb ein Bescheid ebenso aus wie Zahlungen. Kein Wunder, dass er sich von der Behörde hingehalten und nicht verstanden fühlt. Auch Anne R. (beide Namen von der Redaktion geändert) geht es so. Die 67-jährige Rentnerin hat im Juli 2023 Wohngeld beantragt und bis heute noch keines bekommen.
Von Seiten der Stadtverwaltung wird auf Anfrage eingeräumt, dass es bei der Bearbeitung von Wohngeldanträgen tatsächlich zu teils sehr starken Verzögerungen kommen kann: „Je nach Sachverhalt und Vollständigkeit der Unterlagen kann es zwischen einem Monat und im Extremfall bis zu drei Jahren Zeit in Anspruch nehmen“, so die Auskunft der Pressestelle. Die Rückstände seien zum einen auf die umfassende Wohngeldreform aus dem Jahr 2023 zurückzuführen, mit der mehr Aufgaben auf die kommunale Wohngeldstelle verlagert wurden. Zum anderen habe zeitgleich ein nahezu vollständiger Personalwechsel in der Wohngeldstelle stattgefunden, da langjährige Mitarbeitende ausgeschieden seien. Das alles habe zu einem Bearbeitungsstau beigetragen. Im März dieses Jahres habe man neues Personal eingestellt, nun werde versucht, nach der Einarbeitung einen zügigen Abbau der Rückstände und eine Reduzierung der Bearbeitungsdauer der Anträge zu erreichen, heißt es von der Pressestelle. In Heidenheim erhalten derzeit 172 Haushalte laufendes Wohngeld. Ist der Rückstau erst aufgearbeitet, geht man davon aus, dass die Zahl erheblich ansteigt.
Landratsamt und Giengen sind schneller
Doch was machen die Antragsteller, die noch auf Bearbeitung warten, aber trotzdem laufende Mietkosten haben? „Im Wohngeldrecht gibt es die Instrumente der Vorschusszahlung und vorläufigen Bewilligung. Deren Berechnung ist jedoch kaum weniger aufwendig als die tatsächliche Berechnung des Wohngeldanspruchs selbst“, so die Antwort der Stadtverwaltung. Das bedeutet, dass sich die Betroffenen selbst darum kümmern, die Mietkosten irgendwie zu decken. Der Anspruch auf Wohngeld jedenfalls besteht ab der Antragstellung – sofern die Mietzuschüsse genehmigt werden.
Die häufigsten Probleme bei der Berechnung von Wohngeldansprüchen kämen dadurch zustande, dass die Antragsteller nicht alle Angaben oder Nachweise vollständig vorlegen. Diese Erfahrung macht nicht nur die Wohngeldstelle in Heidenheim, sondern auch die in Giengen und am Heidenheimer Landratsamt. Doch bei diesen beiden Behörden gibt es keinen Bearbeitungsstau. Dort können die Anträge meist innerhalb von wenigen Wochen bearbeitet werden, so die Auskunft der Pressestellen. Das gelte allerdings nur, wenn die erforderlichen Dokumente vollständig sind. Sei das nicht der Fall, könne die Bearbeitung bis zu zwei Monate dauern, heißt es von der Stadt Giengen. Dort werden derzeit 343 Wohngeldempfänger und Wohngeldempfängerinnen betreut, also doppelt so viele wie in Heidenheim. Beim Landratsamt, das für alle anderen Kommunen im Landkreis zuständig ist, lag der aktuelle Stand im Juli bei 455 Wohngeldempfängern.
Wer kann Wohngeld erhalten?
Wohngeld ist eine Sozialleistung des Staates. Es soll Menschen unterstützen, die nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren Wohnraum allein zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss. Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum können Lastenzuschuss erhalten. Die Anträge können beim Heidenheimer Landratsamt, bei der Stadt Heidenheim oder bei der Stadt Giengen gestellt werden. Ebenso findet man auf den jeweiligen Seiten einen Onlineantrag, der zum Serviceportal Baden-Württemberg weiterleitet. Das Landratsamt Heidenheim ist für alle Städte und Gemeinden im Landkreis zuständig, außer für Heidenheim und Giengen. Die beiden Städte haben jeweils ihre eigene Wohngeldstelle.
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung. In der Regel gilt der Anspruch für ein Jahr. Um eine Weiterleistung des Wohngelds zu beziehen, muss man einen Antrag auf Weiterleistung neu beantragen.
Wohngeldberechtigt ist allerdings nur, wer die Kosten für den Wohnraum selbst trägt. Wenn die Miete oder die Zahlungen hingegen durch Dritte übernommen werden, ist man nicht berechtigt. Wie die Entscheidung über den Antrag ausfällt, erhalten Betroffene, schriftlich in Form eines Bescheids.