Fehler bei einer Stellenbesetzung

Warum das Verwaltungsgericht der Heidenheimer Stadtverwaltung eine Stellenbesetzung untersagt

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat der Heidenheimer Stadtverwaltung vorläufig untersagt, die Leitung des Fachbereichs 5 zu besetzen. Das sind die Hintergründe.

Ein Jahr ist vergangen, seit Matthias Heisler im Februar 2025 zum neuen Bürgermeister in Gerstetten gewählt wurde. Seit dem 1. Mai übt er dieses Amt aus. Der Fachbereich 5 im Heidenheimer Rathaus, dessen Leiter Heisler zuvor war, ist seitdem ohne Leitung. Und das wird auch noch eine Weile so bleiben. Denn das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat der Stadtverwaltung die Besetzung der Fachbereichsleitung vorläufig untersagt.

Vorausgegangen war diesem Beschluss, der Mitte Januar verkündet worden war, ein Rechtsstreit, der wiederum seine Ursache in einem Bewerbungs- und Wahlverfahren hat, das seinesgleichen sucht und das jetzt auch juristisch ein für die Stadtverwaltung unrühmliches Ende gefunden hat.

Nachdem die Stelle durch den Weggang Heislers neu besetzt werden musste, hat der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung am 26. Juni 2025 einen Nachfolger für die Leitung des für Familie, Bildung und Sport zuständigen Fachbereichs gewählt. Die Wahl hatte das Gremium zwischen einem Mann und einer Frau, die beide bereits als Geschäftsbereichsleiter in unterschiedlichen Fachbereichen bei der Heidenheimer Stadtverwaltung beschäftigt waren. Der Gemeinderat entschied sich für den männlichen Bewerber.

Im Heidenheimer Rathaus ist der Fachbereich 5 noch immer ohne feste Führung. Und das, obwohl der Gemeinderat schon im Juni eine Personalwahl abhielt.

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Eklatante Fehler von der Verwaltung

Die unterlegene Bewerberin allerdings legte gegen diese Wahl Widerspruch ein und wandte sich ans Verwaltungsgericht Stuttgart. Dessen Entscheidung, die unserer Redaktion schriftlich vorliegt, gibt dem Einspruch der Kandidatin recht. Mehr noch: Der sechsseitige Beschluss stellt eindeutig klar, dass schon im Vorfeld der Personalwahl vonseiten der Verwaltung eklatante Fehler gemacht worden waren.

Die Bewerber mussten an einem sogenannten Assessment-Center teilnehmen, um ihre Qualifikation für das Amt zu beweisen. Doch diese von der Stadt gewählte Vorgehensweise widerspricht allen gesetzlichen Bestimmungen, wie das Verwaltungsgericht eindeutig darlegt: Ämter dürften „im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen“, heißt es in der Begründung mit Verweis auf Artikel 33, Absatz 2 des Grundgesetzes.

„Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen“, schreibt das Verwaltungsgericht. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die über einen längeren Zeitraum hinweg getroffenen Bewertungen eines Beamten allein ausschlaggebend sein dürfen, wenn es um die Beförderung geht. Blickt man auf diese Bewertungen, ist die unterlegene Bewerberin ihrem Konkurrenten klar überlegen.

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Fragliches Assessment-Center

Diese Vorgehensweise scheint jedoch beim Auswahlverfahren völlig missachtet worden zu sein. Denn hätte man die Bewertungen herangezogen, hätte es nach Ansicht des Gerichts gar kein Assessment-Center geben dürfen, weil die Frau deutlich besser für die Stelle der Fachbereichsleitung geeignet sei. „Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist für den Bewerbervergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich“, stellt das Gericht fest. Tests und Assessment-Center beruhten „nur auf einer Momentaufnahme und sind von der Einschätzung des zur Durchführung berufenen Gremiums geprägt“, schreibt das Verwaltungsgericht weiter – und wird sehr deutlich: Die „Auswahlentscheidung ist fehlerhaft“. Die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber seien „überhaupt nicht Teil der dort getroffenen Auswahlentscheidung“ gewesen.

Dem gerichtlichen Schreiben ist auch zu entnehmen, dass die Stadtverwaltung dem Gericht gegenüber „ohne weitere Begründung behauptet, der reine Beurteilungsvergleich hätte keine ausreichende Reihenfolge erkennen lassen“.

Doch auch im Assessment-Center, das gar nicht hätte stattfinden dürfen, haben die Verantwortlichen einen Fehler gemacht: Auch sei fraglich, ob die Prüfungskommission des Assessment-Centers ordnungsgemäß besetzt war, weil eine behördenfremde Person der beauftragten Firma stimmberechtigt gewesen sei. "Die stimmberechtigte Mitwirkung behördenfremder Personen an einem Assessment-Center setzt aber eine entsprechende Ermächtigung voraus“, schreibt das Gericht. Mit dem Assessment-Center war ein Personaldienstleister von der Stadt beauftragt worden. Bei diesem Assessment-Center jedenfalls scheint die Bewerberin dem Bewerber ebenfalls überlegen gewesen zu sein.

Doch damit noch nicht genug:  Eigentlich hätte sich der Gemeinderat angesichts der Ergebnisse gar nicht auf einen Bewerber einigen dürfen: „Ungeachtet dessen bestehen weiter Zweifel, ob angesichts des besseren Ergebnisses … überhaupt nochmals zusätzlich der Gemeinderat hinzugezogen hätte werden dürfen“, schreibt das Verwaltungsgericht.

Doch wie kann es sein, dass in einem einzigen Bewerbungsverfahren, das eigentlich standardisiert ist, und für das es klare Vorgaben gibt, so viele rechtliche Fehler gemacht wurden? Und wie geht es mit der Besetzung der noch immer vakanten Fachbereichsleiterstelle weiter? Auf diese und weitere Fragen gibt es keine Antworten von der Heidenheimer Stadtverwaltung: „Auskunft zu vertraulichen Personalangelegenheiten und laufenden Personalauswahlverfahren können wir grundsätzlich nicht erteilen. Wir haben Verständnis dafür, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, wie es in dieser Angelegenheit weitergeht. Auch die Stadtverwaltung selbst ist sehr daran interessiert, die vakante Fachbereichsleitung Familie, Bildung und Sport zeitnah und rechtssicher zu besetzen. Das laufende Stellenbesetzungsverfahren wird umgehend mit dem Gemeinderat abgestimmt mit dem Ziel, es baldmöglichst abzuschließen“, heißt es von der Pressestelle.

Andreas Uitz, Redakteur

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Noch nicht abgeschlossen

Das Hauptverfahren in Sachen Personalwahl vor dem Verwaltungsgericht ist noch nicht abgeschlossen. Bei der aktuellen Entscheidung geht es lediglich darum, dass der Heidenheimer Stadtverwaltung untersagt wird, die Leitung des Fachbereichs 5 mit dem unterlegenen Bewerber zu besetzen. Dies gilt so lange, bis über die Bewerbung der unterlegenen Kandidatin rechtskräftig entschieden ist. Der vom Gemeinderat gewählte Bewerber wiederum hat die Angelegenheit für sich bereits entschieden: Er wird die Stadtverwaltung auf eigenen Wunsch verlassen und künftig in einer anderen Verwaltung arbeiten.