Die eindrucksvollen Ausführungen zur Geltung des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes in der katholischen Kirche sind leider rechtsirrig.
Art. 140 des Grundgesetzes ordnet die Geltung von Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung an und gewährt den Religionsgemeinschaften das Recht zur Selbstorganisation. „Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum religiösen Grundauftrag dienen“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014 2 BvR 661/12 Leitsatz 2).
Dazu zählt ganz sicher zu bestimmen, ob Mann, Frau oder andere Geschlechtsangehörige die Glaubenslehre verkünden dürfen.
Dr. Peter Brause, Markdorf-Reute