Nach einem mehrtägigen Prozess am Landgericht Ellwangen hieß es Ende Juni in unserer Zeitung: „Wegen Anstiftung zum Missbrauch sowie zum schweren Missbrauch von Kindern wurde ein Mann aus Nattheim am Mittwoch vom Landgericht Ellwangen zu vier Jahren und neun Monaten Jahren Haft verurteilt.“ Warum werden in unseren Gerichtsberichten meist keine Namen genannt, wie in diesem Fall auch, obwohl es sich um eine vergleichsweise schwere Straftat handelt? Hier kommt der Persönlichkeitsschutz ins Spiel. Eine Namensnennung kann für Betroffene weitreichende Folgen haben – gerade bei einer Lokalzeitung. Ein Bericht ist nicht nur am Tag der Verhandlung zu lesen. Online kann er über Suchmaschinen noch Jahre später auffindbar sein.
Deshalb wägen Journalisten ab: Wie groß ist das öffentliche Interesse an der Identität dieser Person – und wie schwer wiegt der Eingriff in ihre Privatsphäre? In den meisten Fällen ist die Antwort eindeutig: Für die Geschichte ist wichtig, was vor Gericht verhandelt wird, aber nicht, wie der Angeklagte heißt. Denn nur weil ein Name öffentlich bekannt ist oder im Gerichtssaal genannt wird, muss die Zeitung ihn nicht automatisch veröffentlichen.
Wann ein Name trotzdem genannt werden kann
Wann ein Name genannt wird oder nicht, dazu gibt es keine ganz klaren Grenzen. Dennoch halten wir uns an Regeln. Entscheidend ist die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsschutz. Eine Rolle kann spielen, ob eine Person bereits öffentlich in Erscheinung getreten ist, eine öffentliche Funktion innehat, wie groß die gesellschaftliche Bedeutung des Verfahrens ist und ob die Namensnennung für das Verständnis des Falls erforderlich ist.
Das zeigt sich auch an spektakulären Fällen aus der Region: Im Prozess um die Sontheimer Mordserie wurden Angeklagte in anderen Medien mit Namenskürzeln genannt, in der Heidenheimer Zeitung aber immer nur als Familie aus Sontheim. Auch im Mordprozess im rockerähnlichen Milieu nach Schüssen in Heidenheim im Jahr 2016 tauchten Namen beziehungsweise Namenskürzel auf. Bei anderen schweren Fällen – etwa dem Mord in der Heidenheimer Degenhardstraße 2023 oder dem Mord an einer Seniorin in Giengen 2022 – blieb es dagegen bei Angaben wie „der Heidenheimer“ oder „der Angeklagte“.
In diesen Fällen ist die Namensnennung wichtig
Es gibt Ausnahmen. Bei Personen des öffentlichen Lebens kann der Name relevant sein, wenn ihre öffentliche Funktion unmittelbar mit dem Verfahren zusammenhängt. Ein Beispiel aus der Region ist der Zivilprozess um den Bundestagsabgeordneten Roderich Kiesewetter vor dem Landgericht Ellwangen zu Beginn dieses Jahres. Der Rechtsstreit drehte sich um einen Kommentar auf X zu Kiesewetters politischer Tätigkeit. Hier war seine Identität für die Berichterstattung relevant. Der Name des privaten Klägers dagegen wurde nicht veröffentlicht.
Ein aktuelles Beispiel für eine mögliche Namensnennung ist der CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Bareiß. Gegen ihn wird nach einem schweren Verkehrsunfall auf der B27 ermittelt. Sein Name wird öffentlich genannt, weil aufgrund seines öffentlichen Amtes und seiner politischen Tätigkeit ein besonderes Informationsinteresse besteht.
Auch bei Fahndungen können Namen oder Bilder veröffentlicht werden, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft dies ausdrücklich veranlassen. Wird eine gesuchte Person später gefunden, kann es geboten sein, eine identifizierende Berichterstattung nachträglich anzupassen oder einen Namen wieder zu entfernen. Einen solchen Fall hatte die HZ erst diesen Sommer, als ein gesuchter Jugendlicher aus Aalen wieder aufgetaucht war.
Angeklagt heißt nicht gleich schuldig
Doch nicht nur über Namensnennungen machen wir uns Gedanken, sondern auch über korrekte Formulierungen. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft klagt an, aber das ist noch kein Beweis für die Schuld. Deshalb macht die Formulierung einen entscheidenden Unterschied. Wir schreiben nicht: „Der 34-Jährige hat seine Frau geschlagen.“ Sondern: „Die Staatsanwaltschaft wirft dem 34-Jährigen vor, seine Frau geschlagen zu haben.“ Oder: „Der 34-Jährige soll seine Frau geschlagen haben.“ Deshalb schreiben wir auch nicht „der Täter“, sondern „der mutmaßliche Täter“.
Das mag nach einer Kleinigkeit klingen. Ist es aber nicht: Ein einziger Satz kann aus einem Verdacht eine scheinbar feststehende Tatsache machen. Auch nach einem Urteil muss genau hingeschaut werden: Ist es bereits rechtskräftig? Läuft noch eine Berufungs- oder Revisionsfrist?
Warum keine Kamera im Gerichtssaal steht
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Jeder darf – sofern keine besonderen Gründe dagegensprechen – als Zuschauer in den Gerichtssaal kommen. Öffentlich bedeutet aber nicht automatisch film- oder tonöffentlich. Das Gerichtsverfassungsgesetz verbietet während der Verhandlung Ton- und Filmaufnahmen. Eine Live-Übertragung aus dem Gerichtssaal ist deshalb prinzipiell nicht möglich. Die Gerichtsreporterin darf im Saal sitzen und sich Notizen machen. Sie darf aber nicht einfach ihr Smartphone auf den Tisch legen und die Verhandlung filmen oder live ins Internet übertragen.
Der Grund liegt unter anderem im Schutz der Beteiligten. Zudem könnten Zeugen beispielsweise beeinflusst werden, wenn sie vorher Details aus dem laufenden Verfahren erfahren.
Fotografieren? Ja – aber nicht während der Verhandlung
Die typischen Bilder zur Prozessberichterstattung entstehen häufig vor dem Gerichtssaal: Angeklagte, Anwälte oder Staatsanwälte auf dem Weg zur Verhandlung. Aber während der laufenden Verhandlung sind Foto-, Film- und Tonaufnahmen grundsätzlich verboten. Ob und in welchem Umfang vor Beginn im Gerichtssaal fotografiert werden darf, kann der Vorsitzende Richter regeln. Und selbst wenn eine Aufnahme erlaubt ist, achten wir wieder auf den Persönlichkeitsschutz. Gerade bei Angeklagten stellt sich deshalb die Frage: Gesicht zeigen oder verpixeln?
Wann die Öffentlichkeit draußenbleiben muss
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Doch der Schutz einzelner Personen kann wichtiger sein als die Öffentlichkeit. Das kann etwa bei besonders persönlichen oder intimen Details der Fall sein. Auch bei bestimmten Sexualstraftaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Oder Staats- oder Geschäftsgeheimnisse können eine Rolle spielen.
Nicht öffentlich verhandelt wird auch am Jugendgericht, wenn die Angeklagten zwischen 14 und 17 Jahren sind. Damit soll der besondere Schutz junger Menschen berücksichtigt werden. Auch bei minderjährigen Zeugen oder Opfern kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, während diese vernommen werden. Öffentlich wird hingegen verhandelt, sobald ein Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) vor dem Jugendgericht steht oder mit dem Jugendlichen zusammen angeklagt ist.
Für uns Journalisten bedeutet das: Wir müssen den Saal verlassen – übrigens auch alle anderen unbeteiligten Zuschauer – und dürfen nicht einfach weiterberichten, was hinter verschlossenen Türen gesagt wurde. Auch Informationen, die Journalisten außerhalb der Verhandlung erfahren, gehören dann nicht automatisch in die Zeitung.
Wer schreibt uns das eigentlich vor?
Deutsche Gesetze: Die Pressefreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert. Das Gerichtsverfassungsgesetz setzt hier jedoch Grenzen und regelt unter anderem, wann Gerichtsverhandlungen öffentlich sind, wann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann und was bei Foto-, Film- und Tonaufnahmen gilt. In Strafverfahren kommen die Vorschriften der Strafprozessordnung hinzu. Und es gibt noch ein spezielles Jugendgerichtsgesetz.
Der Deutsche Presserat ist die freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Sein Pressekodex ist kein Gesetz, aber ein wichtiger journalistischer Maßstab. Für Gerichtsberichte sind vorwiegend Persönlichkeitsschutz und Unschuldsvermutung entscheidend.
Das Gericht: Der Vorsitzende Richter bestimmt den Ablauf der Verhandlung und kann im Rahmen seiner Befugnisse Regeln für den Aufenthalt und für Aufnahmen im Gerichtsgebäude festlegen.
Und schließlich wir selbst: Nicht alles, was rechtlich erlaubt wäre, muss auch veröffentlicht werden. Was ist für die Öffentlichkeit wichtig? Was ist für das Verständnis des Falls wichtig? Und wo beginnt der unnötige Eingriff in die Privatsphäre? Gerade für uns als Lokalzeitung ist diese Abwägung wichtig, weil wir näher an den Menschen dran sind als überregionale Medien. Deshalb gilt für unsere Gerichtsberichterstattung: So viel Öffentlichkeit wie nötig – und so viel Schutz der Betroffenen wie möglich.
