Gemäß dem Abbrennverbot ist das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörper im Bereich des Schlosses Hellenstein und in den Fußgängerzonen im Bereich „An der Stadtmauer“, Hintere Gasse und der Hauptstraße, einschließlich der jeweiligen Straßenfläche, untersagt.
Nach den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen untersagt.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie zwei darf nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die im Besitz einer amtlichen Erlaubnis und eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz sind, sind hiervon ausgenommen.
