Vertraulichkeit des Wortes

60-jähriger Giengener wegen heimlicher Aufnahme von Polizisten im Einsatz vor Gericht

Ein 60-jähriger Mann aus Giengen hat unerlaubt Polizisten bei einem Einsatz mit seinem Smartphone aufgenommen. Nun muss er eine Geldstrafe bezahlen.

Heimliches Filmen und Fotografieren ist in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr. Geschieht irgendwo etwas Aufsehenerregendes, sind die aufzeichnenden Smartphones der Schaulustigen meist nicht weit. Dass unbefugte Aufnahmen nicht nur moralisch fragwürdig, sondern auch unrechtmäßig sind, dürfte den meisten Menschen bekannt sein. Dass aber auch das unerlaubte Mitschneiden von Gesprächen strafbar ist, wissen vermutlich deutlich weniger. Einen 60-jährigen Giengener brachte genau dies vor das Heidenheimer Amtsgericht.

„Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ heißt der Straftatbestand, der dem Angeklagten in diesem Fall vorgeworfen wurde. Hierbei geht es vor allen Dingen darum, dass „das nicht öffentliche Wort unbefugt aufgenommen wird“. Geregelt ist das in Paragraf 201 des Strafgesetzbuches. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Aufnahme später veröffentlicht wird oder nicht. Allein die widerrechtliche Aufnahme und schon der Versuch hierzu ist strafbar. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht.

Angeklagter wollte sich den Disput nochmals anhören

Der Angeklagte, der wegen einer früheren Verurteilung unter Bewährung steht, musste dies nun am eigenen Leib erfahren. Er und seine Lebensgefährtin hatten die Polizei gerufen, nachdem ihre Wohnungstür sich von außen nicht mehr öffnen ließ. Als die Beamten vor Ort eintrafen, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Diese zeichnete der Mann mit seinem Handy auf und unterließ die Aufnahme auch nach mehrmaliger Aufforderung der Polizisten nicht. Nach eigenen Angaben tat er dies, da er schwerhörig sei und er sich den Wortwechsel so später noch einmal hätte anhören können.

Der Angeklagte reagierte zunächst äußerst uneinsichtig. Auf Anraten von Richter Jens Pfrommer zog er den Widerspruch gegen die ihm auferlegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen jedoch zurück.

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