Aus meiner eigenen Erfahrung seit Einführung der verpflichtenden Überprüfung IBAN und Empfängername kann ich folgendes berichten:
Eine einzige Überweisung wurde als gültig interpretiert. Keine andere der ca. 20 Überweisungen an bisherige Empfänger wurde ohne weiteren Hinweis auf den Empfängernamen oder mindestens mit einem Hinweis auf geringfügige Abweichung im Namen nur auf eigenes Risiko ausgeführt. Dass aus Datenschutzgründen bei erheblichen Abweichungen der Name des Empfängers nicht genannt werden darf, widerspricht dem eigentlichen Schutz der neuen Verordnung, da doch genau damit „betrügerische Handlungen“ entlarvt werden sollen. Die Banken machen es sich, vielleicht auch aufgrund schlechter Gesetzesvorlage einfach, das Risiko einfach auf den jeweiligen Auftraggeber abzuwälzen. Des Weiteren gibt es auch Banken im EURO-Raum, welche an der Prüfung gar nicht teilnehmen. Eine weitere Lücke? Hier noch eine persönliche Antwort der DKB zu diesem Thema:
Warum wir nicht immer den „gültigen“ Empfängernamen anzeigen: Bei kleinen Abweichungen – zum Beispiel einem Buchstabendreher, einer Abkürzung des Vornamens oder fehlenden Unternehmenszusätzen wie „GmbH“ – zeigen wir Ihnen den zur IBAN hinterlegten Namen zum Vergleich an. So können Sie die Angaben korrigieren und die Überweisung freigeben. Bei deutlichen Abweichungen dürfen wir aus Datenschutzgründen den hinterlegten Namen nicht anzeigen. In diesem Fall informieren wir Sie nur darüber, dass Name und IBAN merklich voneinander abweichen. Sie können dann die Eingaben prüfen, korrigieren, die Überweisung dennoch freigeben oder abbrechen. Was eine „größere“ Abweichung ist: Eine größere bzw. deutliche Abweichung liegt vor, wenn der eingegebene Name nicht nur geringfügig vom hinterlegten Namen abweicht. Beispiele für kleine, unkritische Unterschiede sind Tippfehler („Schmid“ statt „Schmidt“), abgekürzte Vornamen („T. Schmidt“ statt „Thomas Schmidt“) oder fehlende Rechtsformen („Musterfirma“ statt „Musterfirma GmbH“). Weicht der Name hingegen erkennbar stark ab, stufen wir das als deutliche Abweichung ein und zeigen den hinterlegten Namen nicht an. Seien Sie in solchen Fällen bitte besonders vorsichtig und prüfen Sie IBAN und Empfängerdaten sorgfältig. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie die zahlungsempfangende Person direkt.
Diese EU-Verordnung ist bei der jetzigen Umsetzung überflüssig, da es keinerlei Verbesserung zur bisherigen Vorgehensweise bringt. Für die Umsetzung wurden aber sicherlich Millionenbeträge unnütz verbrannt.
Wilfried Köpf, Gerstetten